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*1. Anspruch '''entstanden''' (rechtshindernde Einwendungen): lassen Anspruch nicht entstehen (z.B. mangelnde Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff. BGB, Formnichtigkeit § 125 BGB, Sittenwidrigkeit § 138 BGB, Anfechtung § 142 I BGB) | *1. Anspruch '''entstanden''' (rechtshindernde Einwendungen): lassen Anspruch nicht entstehen (z. B. mangelnde Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff. BGB, Formnichtigkeit § 125 BGB, Sittenwidrigkeit § 138 BGB, Anfechtung § 142 I BGB) | ||
*2. Anspruch '''nicht''' '''untergegangen''' (rechtsvernichtende Einwendungen): vernichten Anspruch im Nachhinein (z.B. Erfüllung § 362 BGB, Aufrechnung §§ 387 ff. BGB, Rücktritt § 346 ff. BGB, Unmöglichkeit §§ 275 ff. BGB) | *2. Anspruch '''nicht''' '''untergegangen''' (rechtsvernichtende Einwendungen): vernichten Anspruch im Nachhinein (z. B. Erfüllung § 362 BGB, Aufrechnung §§ 387 ff. BGB, Rücktritt § 346 ff. BGB, Unmöglichkeit §§ 275 ff. BGB) | ||
*3. Anspruch '''durchsetzbar''' (rechtshemmende Einreden, wenn der Gläubiger sie geltend macht): hemmen Durchsetzbarkeit des bestehenden Anspruchs zeitweise (''dilatorisch'': z.B. Zurückbehaltungsrechte § 273, Einrede des nicht erfüllten Vertrages § 320 BGB) oder dauerhaft (''peremptorisch'': z.B. Verjährung § 214 I BGB) | *3. Anspruch '''durchsetzbar''' (rechtshemmende Einreden, wenn der Gläubiger sie geltend macht): hemmen Durchsetzbarkeit des bestehenden Anspruchs zeitweise (''dilatorisch'': z.B. Zurückbehaltungsrechte § 273, Einrede des nicht erfüllten Vertrages § 320 BGB) oder dauerhaft (''peremptorisch'': z. B. Verjährung § 214 I BGB) | ||
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Version vom 2. Juni 2024, 10:32 Uhr
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