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Erste juristische Prüfung

Studium

Die Studieninhalte entsprechen dem Studienplan (a. F.) der Universität des Saarlandes in Saarbrücken.

Examensvorbereitung

Crashkurse

Prüfungsstoff: Pflichtfächer und Schwerpunkt

Zweite juristische Prüfung

Examensvorbereitung

Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung

Klausurtypen

Ergänzung und Vertiefung der Pflichtfächer

Legende

Definition Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Prüfschema

Einwendungen und Einreden

  • 1. Anspruch entstanden (rechtshindernde Einwendungen): lassen Anspruch nicht entstehen (z. B. mangelnde Geschäftsfähigkeit §§ 104 ff. BGB, Formnichtigkeit § 125 BGB, Sittenwidrigkeit § 138 BGB, Anfechtung § 142 I BGB)
  • 2. Anspruch nicht untergegangen (rechtsvernichtende Einwendungen): vernichten Anspruch im Nachhinein (z. B. Erfüllung § 362 BGB, Aufrechnung §§ 387 ff. BGB, Rücktritt § 346 ff. BGB, Unmöglichkeit §§ 275 ff. BGB)
  • 3. Anspruch durchsetzbar (rechtshemmende Einreden, wenn der Gläubiger sie geltend macht): hemmen Durchsetzbarkeit des bestehenden Anspruchs zeitweise (dilatorisch: z.B. Zurückbehaltungsrechte § 273, Einrede des nicht erfüllten Vertrages § 320 BGB) oder dauerhaft (peremptorisch: z. B. Verjährung § 214 I BGB)
Infobox/Aufbauschema

Recht

System von Regeln mit allgemeinem Geltungsanspruch, deren Beachtung mit staatlicher Gewalt durchgesetzt werden kann.

Fallbeispiel

Beispiel: Die durch eine Körperverletzung verursachten Behandlungskosten stellen einen Vermögensschaden dar, der nach § 249 II BGB in Geld zu ersetzen ist. Die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen sind dagegen ein immaterieller Schaden, der aber nach § 253 II BGB ausnahmsweise ersatzfähig ist.

Symbole   Trivia

  Hinweis

  Vorsicht

Rechtliche Hinweise

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